Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1 Allen Vertragsabschlüssen des Auftraggebers mit uns (nachfolgend „entegra“ genannt) liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit schriftlich
(§ 126 BGB) nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen

2. Vertragsgegenstand

2.1 Wir liefern die Software entsprechend des Auftrags.
Für die Beschaffenheit der Funktionalität der von uns gelieferten Software ist rein die beschriebene Funktionalität maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit wird nicht geschuldet. Öffentliche Äußerungen oder Werbeaussagen werden nicht Gegenstand der Beschaffenheit, wenn diese nicht schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wurden. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von entegra (§ 126 BGB).

2.2 Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Bedürfnissen und Wünschen entspricht. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. Betriebssystem, Hardwarevoraussetzungen) teilen wir auf Verlangen mit.

3. Rechte des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, diese für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen.

3.2 Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Kauf der Software grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, bei gemieteter Software für die vertraglich vereinbarte Dauer.

3.3 Jede über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Verwendung der Software ist unzulässig. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Auftrag genannte Software sowie die jeweilige erworbene Lizenz (bspw. Einzelplatz-, Floating- und Unternehmenslizenz) beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Zusatzsoftware kann gesondert erworben werden. Voraussetzung für diese ist die jeweils entsprechende Hauptkomponente (Software), die einer eigenen vertraglichen Vereinbarung bedarf.

3.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software für geschäftliche Zwecke Dritter zu nutzen oder von Dritten für sich nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Er darf die Software nur in seinem Unternehmen einsetzen.

3.5 Bei Testsystemen, die der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen der Auftragsbestätigung einrichten darf, beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustandes der Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen.

3.6 Neben dem Kauf der Software kann für die Software auch eine Lizenz vom Auftraggeber erworben werden (Miete). Der Umfang der Lizenz, der Nutzungszeitraum sowie weitere Bestimmungen hierzu werden in der Auftragsbestätigung bestimmt.

3.7 Der Auftraggeber darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik vornehmen und von der Software die dafür notwendigen Sicherungskopien erstellen.

3.8 Der Auftraggeber ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c) Nr. 1 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solche unabdingbar erlaubt oder die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software dies ausdrücklich vorsieht.
Er ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e) UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

3.9 Erhält der Auftraggeber, z.B. im Rahmen der Gewährleistung oder der Pflege, Software oder Softwarebestandteile, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software die Befugnisse an der alten Software, sobald der Auftraggeber die neue Software produktiv einsetzt. Der Auftraggeber darf die Software nur entsprechend der eingeräumten Lizenz einsetzen, bei bspw. der Lieferung einer älteren und einer neueren Version darf die Software bei einer einzigen Lizenz nur in einer Variante eingesetzt werden.

3.10 Der Auftraggeber darf gekaufte Software einem Dritten unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt.

4. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber sorgt für die Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Einsatzes der Software und berücksichtigt unsere Vorgaben sowie von uns gegebenen Hinweise. Er wird entegra die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendige Mitwirkungsleistungen wie bspw. die Unterstützung seiner Mitarbeiter, Arbeitsräume, Zugriff auf IT-System, Daten und Telekommunikationseinrichtungen kostenfrei zur Verfügung stellen.

4.2 Vor dem produktiven Einsatz der Software testet der Auftraggeber unverzüglich und umfassend die Software auf Mangelfreiheit und Einsatzfähigkeit in der konkreten Verwendungssituation. Dies gilt auch für im Rahmen der Gewährleistung nachgelieferte/ nachgebesserte Software sowie ggfs. im Rahmen von Softwarepflege erhaltende Software. Bei im Rahmen von Nachbesserungen/Updates/ Upgrades neu zur Verfügung gestellter Software sind ggfs. Konfigurationen nachzuholen bzw. anzupassen.

4.3 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse).

5. Preise/Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

5.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen sind wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.

5.2 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.

5.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges in Höhe von mindestens zwei Monatsraten ist entegra zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Zudem ist entegra im Falle eines Kaufvertrages nach einer Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Textform ist jeweils ausreichend. Der Auftraggeber muss im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages entegra gegenüber die Deinstallation/vollständige Löschung der Software versichern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum zu benachrichtigen und den Dritten über unsere Rechte zu informieren.

6.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiter veräußern.

7. Lieferzeit, Lieferverzug

7.1 Die Lieferung der Software erfolgt bspw. durch Übersendung per E-Mail, durch Bereitstellung zum Abruf mit einer entsprechenden Benachrichtigung des Auftraggebers oder durch Aufspielen der Software durch uns.

7.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen.

7.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

7.3 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit entsprechend.

7.4 Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf 10% des Wertes des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen.

7.5 Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern.

8. Gefahrübergang, Annahmeverzug

Die Gefahr geht mit der Absendung des Vertragsgegenstandes oder bei Übersendung per E-Mail, bei Bereitstellung zum Abruf mit einer entsprechenden Benachrichtigung des Auftraggebers oder nach Aufspielen der Software durch entegra auf den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte anzunehmen.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Dem Auftraggeber obliegt eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

9.2 Wir leisten nach den gesetzlichen Regeln Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ansprüche wegen Mängeln können von dem Auftraggeber nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder von dem Auftraggeber nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen der Software dar, die aus der Hardware- oder IT-Umgebung des Auftraggebers, fehlerhaften Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammenden Umständen resultieren.

9.3 Unsere Gewährleistung beschränkt sich bei Sachmängeln auf Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem Auftraggeber einen neuen Softwarestand überlassen können oder den Mangel beseitigen. Bei Rechtsmängeln sorgen wir nach unserer Wahl entweder für eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder verschaffen dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte an einen anderen, gleichwertigen Software.
Der Auftragnehmer muss einen neuen Stand der Software insoweit annehmen, wenn der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wird bei Mietverträgen ausgeschlossen.

9.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns abgelehnt.

9.6 Ist Nachbesserung nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüchen wegen Schäden oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten wir im Rahmen der in Ziffer 9.7, 9.8 und 9.9 festgelegten Grenzen.

9.7 Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten). Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Ansonsten wird die Haftung ausgeschlossen.

9.8 Schadenersatz betreffend mittelbarer Schäden/Folgeschäden/entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

9.9 Der vorstehende Haftungsausschluss unter Ziffer 9.7 gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhaltens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

9.10 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß Ziffer 9.1 bis 9.6 beträgt 12 Monate beginnend mit der Lieferung der Software. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.8 sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das örtlich für die entegra zuständige Gericht.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 In allen Fällen der Beendigung der Nutzungsberechtigung des Auftraggebers (z.B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung), so wird der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software herausgeben und gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, an uns herausgeben und dies uns gegenüber versichern.

11.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt, soweit der Vertrag eine Lücke enthält.

 

Stand: 05. Juni 2020

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